Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 28.9.2023
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§ 4
Übernahme aus anderen Freiwilligen Feuerwehren
(1) Die Übernahme aus anderen Freiwilligen Feuerwehren richtet sich nach § 2.
(2) Bei einem Wechsel innerhalb des Landes behalten Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren den bereits erworbenen Dienstgrad.
(3) Über die Gleichwertigkeit einer außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbenen Qualifikation entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium als oberste Aufsichtsbehörde gemäß § 53 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz. Es kann diese Aufgabe durch Erlass delegieren.
In Kraft getreten am 27. Mai 2017 (GV. NRW. S. 582). |