Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 20
Disziplinarbefugnis

(1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hautverwaltungsbeamte ist die oder der Disziplinarvorgesetzte. In den Fällen des § 3 ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde, in deren Freiwilligen Feuerwehr die oder der Betroffene auf die Sollstärke angerechnet ist, die oder der Disziplinarvorgesetzte.

(2) Die Ausübung der Disziplinarbefugnis gilt als auf die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr übertragen, soweit die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hautverwaltungsbeamte sich die Ausübung nicht selbst vorbehält. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hautverwaltungsbeamte unterstützt die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr in allen Fragen des Disziplinarverfahrens.

(3) Sofern die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Disziplinarbefugnis selbst ausübt, kann die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr jederzeit ein Verfahren nach § 23 bei der oder dem Disziplinarvorgesetzten beantragen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Mai 2017 (GV. NRW. S. 582).