Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 23
Verfahren

(1) Liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens oder eines schweren Dienstvergehens nach § 21 begründen, hat die oder der Disziplinarvorgesetzte zur Aufklärung des Sachverhalts ein Disziplinarverfahren einzuleiten, bei dem die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der möglicherweise zu verhängenden Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln sind.

(2) Die oder der betroffene ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei muss eröffnet werden, welches Dienstvergehen nach § 21 Absätze 1 und 2 zur Last gelegt wird. Der oder dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat oder mündlich innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen zu äußern.

(3) Im Zuge der Ermittlungen hat die oder der Disziplinarvorgesetzte die für die Einheit der oder des Feuerwehrangehörigen nach § 11 Absatz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz gewählte Vertrauensperson zu hören.

(4) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt, ist das Disziplinarverfahren einzustellen. Hält die oder der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt, stellt sie oder er das Verfahren ein. In beiden Fällen teilt sie oder er dies der oder dem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr mit.

(5) Stellt die oder der Disziplinarvorgesetzte das Verfahren nicht ein, erlässt sie oder er eine Disziplinarverfügung. Diese muss eine Maßnahme nach § 22 Absatz 1 aussprechen. Sie ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, von der oder dem Disziplinarvorgesetzten oder ihrer allgemeinen Vertreterin oder seinem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen und der oder dem Feuerwehrangehörigen zuzustellen.

(6) Hat sich die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Ausübung der Disziplinarbefugnis selbst vorbehalten, ist die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr über das Ergebnis des Disziplinarverfahrens zu unterrichten.

(7) Eintragungen in der Mitgliedsakte über ausgesprochene Disziplinarmaßnahmen sind einschließlich der über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge nach Ablauf von zwei Jahren von der Gemeinde zu entfernen, zu vernichten und bei nachfolgenden Verfahren nicht mehr zu verwerten. Auf Antrag des ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Mitteilung der bevorstehenden Entfernung und Hinweis auf das Antragsrecht und die Antragsfrist zu stellen. Wird der Antrag gestellt, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.

(8) Die Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen nach § 22 Absatz 1 Nummern 3 bis 5 ergeht bei kreisangehörigen Gemeinden im Benehmen mit der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister.

(9) Für das Verfahren findet das Landesdisziplinargesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß ergänzend Anwendung.

Teil 7

Ausscheiden, Übergangs- und Schlussvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Mai 2017 (GV. NRW. S. 582).