Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 20.9.2024
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§ 24
Ausscheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr scheiden aus dieser aus:
1. durch Nichtbestehen der Probezeit,
2. durch Austrittserklärung,
3. wenn sie nach § 22 Absatz 1 Nummer 5 aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden oder
4. durch Tod.
(2) Bei einer Doppelmitgliedschaft führt der Ausschluss gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 auch zum Ausschluss aus der anderen Freiwilligen Feuerwehr.
(3) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erhalten Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die nach Absatz 1 Nummern 2 oder 3 ausscheiden, eine Bescheinigung über ihre Mitgliedschaft, aus der insbesondere die Dauer der Mitgliedschaft sowie die erworbenen Qualifikationen und der zuletzt erlangte Dienstgrad hervorgehen.
In Kraft getreten am 27. Mai 2017 (GV. NRW. S. 582). |