Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 2 (Fn 5)
Aufgaben

(1) Hebammen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft nach dem jeweiligen Stand der medizinischen, psychologischen, soziologischen, geburtshilflichen, hebammenwissenschaftlichen und weiteren bezugswissenschaftlichen Erkenntnisse unter Berücksichtigung soziokultureller Unterschiede und der besonderen Belange von Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen auszuüben. Sie berücksichtigen die konkrete Lebenssituation, den sozialen, biographischen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der zu betreuenden Frauen und Familien. Sie unterstützen deren Selbstständigkeit und achten deren Recht auf Selbstbestimmung.

(2) Hebammen unterrichten sich über und beachten die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften. Sie arbeiten interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusammen und tauschen sich mit diesen zur Optimierung der multidisziplinären und berufsgruppenübergreifenden Versorgungsangebote für Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit aus.

(3) Hebammen sind dazu befähigt,

1. die folgenden Aufgaben selbstständig auszuführen:

a) eine Schwangerschaft festzustellen,

b) die physiologisch verlaufende Schwangerschaft durch Durchführung der hierfür erforderlichen Untersuchungen zu beobachten und zu überwachen, sowie Hilfe zu leisten bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen,

c) Frauen und Familien auf die Geburt, das Wochenbett und die Elternschaft vorzubereiten sowie zur Ernährung, Pflege, Hygiene und Versorgung des Neugeborenen und des Säuglings anzuleiten und zu beraten,

d) belastende Lebenssituationen und psychosoziale Problemlagen bei Frauen und deren Familien zu erkennen und gegebenenfalls auf erforderliche Maßnahmen zur Unterstützung hinzuwirken,

e) über die Untersuchungen aufzuklären, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung von Risikoschwangerschaften oder Regelwidrigkeiten und Komplikationen in der Schwangerschaft erforderlich sind,

f) Anzeichen von Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, in der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit zu erkennen und die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen für eine ärztliche Behandlung zu ergreifen,

g) Frauen und Familien bei Totgeburten und Fehlgeburten sowie bei Abbrüchen von Schwangerschaften nach der zwölften Schwangerschaftswoche zu betreuen und zu begleiten,

h) während der Geburt Frauen zu betreuen und das ungeborene Kind mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel zu überwachen,

i) physiologisch verlaufende Geburten bei Schädellage durchzuführen,

j) im Dringlichkeitsfall Steißgeburten durchzuführen,

k) die Frau und das Neugeborene fachgerecht in die ärztliche Weiterbehandlung zu übergeben,

l) Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen unter Fortsetzung der Hebammenhilfe zu leisten,

m) im Notfall und bei Abwesenheit einer Ärztin oder eines Arztes die medizinisch erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die manuelle Ablösung der Plazenta, an die sich gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt, einzuleiten und durchzuführen,

n) im Notfall die Wiederbelebungsmaßnahmen bei der Frau und dem Neugeborenen durchzuführen,

o) das Neugeborene und die Mutter nach der Geburt und im Wochenbett zu untersuchen, zu pflegen und deren Gesundheitszustand zu überwachen, wozu auch die Untersuchung, Überwachung und Pflege des Neugeborenen regelmäßig in den ersten zehn Tagen nach der Geburt, erforderlichenfalls länger gehört, einschließlich Prophylaxemaßnahmen, Blutentnahmen, sowie die Aufklärung und die Durchführungsverantwortung bei Screening-Untersuchungen sowie die Beratung und Anleitung in Pflege und Ernährung des Neugeborenen, insbesondere Stillberatung und Stillförderung sowie Hilfeleistung bei Beschwerden,

p) über Fragen der Familienplanung angemessen aufzuklären und zu beraten und

q) die angewendeten Maßnahmen, den Schwangerschaftsverlauf, die Geburt und das Wochenbett zu dokumentieren und Bescheinigungen im Rahmen der Berufsausübung auszustellen,

2. ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig durchzuführen, insbesondere Maßnahmen der Erstversorgung von Mutter und Neugeborenem nach geburtshilflichen Eingriffen und Operationen,

3. interprofessionell mit anderen Berufsgruppen fachlich zu kommunizieren und effektiv zusammenzuarbeiten und bei der Zusammenarbeit individuelle, multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen vor allem für regelwidrige Schwangerschafts-, Geburts- und Wochenbettverläufe zu entwickeln und teamorientiert umzusetzen.

(4) Bei der Beratung sind neben medizinischen und geburtshilflichen auch psychosoziale Faktoren zu berücksichtigen. Die Schwangere und die Wöchnerin sind zur Mitarbeit zu gewinnen, ihre Selbstverantwortlichkeit ist zu fördern. Hebammen haben Schwangere, Gebärende und Wöchnerinnen über beabsichtigte Maßnahmen und deren Folgen aufzuklären.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. Juni 2017 (GV. NRW. S. 616); geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348, ber. S. 386), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022.

Fn 2

§ 7: Absatz 4 angefügt durch Verordnung vom 18. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348, ber. S. 386), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Absatz 1 und 2 geändert sowie Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022.

Fn 3

Bezeichnung neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022.

Fn 4

§ 1: Wortlaut wird Absatz 1 und geändert, Absatz 2 wird angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022.

Fn 5

§ 2 Absatz 1, 2 und 4 geändert sowie Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022.

Fn 6

§ 3 Absatz 1 und 3, § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 1 sowie § 6 Absatz 1 und 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022.

Fn 7

§ 8 neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022.

Fn 8

§ 8 (alt) wird § 9 (neu) und neu gefasst und § 9 (alt) wird aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022.

Fn 9

Anlagen 2 und 3 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022.