Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 5. Juli 2019 (GV. NRW. S. 458), in Kraft getreten am 6. August 2019.

 

§ 6
Zuweisungsbescheid

(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität erfolgt durch schriftlichen Bescheid der LfM nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 und 2 LMG NRW.

(2) Die Zuweisung ist nicht übertragbar. Eine Änderung der zugewiesenen Übertragungstechnik und des Verbreitungsgebiets ist unzulässig. Für sonstige Änderungen der nach § 16 Absatz 2 und 3 LMG NRW für die Zuweisung maßgeblichen Umstände gilt § 9 LMG NRW entsprechend (§ 17 Absatz 3 LMG NRW).

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. Juni 2017 (GV. NRW. S. 619).
Aufgehoben durch Satzung vom 5. Juli 2019 (GV. NRW. S. 458), in Kraft getreten am 6. August 2019.