Historische SGV. NRW.
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§ 6
Zuweisungsbescheid
(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität erfolgt durch schriftlichen Bescheid der LfM nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 und 2 LMG NRW.
(2) Die Zuweisung ist nicht übertragbar. Eine Änderung der zugewiesenen Übertragungstechnik und des Verbreitungsgebiets ist unzulässig. Für sonstige Änderungen der nach § 16 Absatz 2 und 3 LMG NRW für die Zuweisung maßgeblichen Umstände gilt § 9 LMG NRW entsprechend (§ 17 Absatz 3 LMG NRW).
In Kraft getreten am 29. Juni 2017 (GV. NRW. S. 619). |