Historische SGV. NRW.
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§ 4
Aufgaben
Die LfM trifft im Interesse der Allgemeinheit die nach den Vorschriften des LMG NRW und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die ihr nach dem Rundfunkstaatsvertrag und anderen Rechtsvorschriften übertragenen erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.
II.
Medienkommission
Die Amtszeit der ordentlichen Mitglieder der Medienkommission und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 96 Abs. 1 LMG NRW beginnt mit dem ersten Zusammentritt der Medienkommission und endet mit dem ersten Zusammentritt der nachfolgenden Medienkommission; dieser erfolgt in der letzten Woche der Amtszeit der vorangegangenen Medienkommission. Die/Der amtierende Vorsitzende lädt die nach § 93 Absatz 2 bis 5 entsandten oder bestimmten Personen, soweit gesetzlich vorgeschrieben, nach Durchführung des Verfahrens nach § 6 Absatz 2 bis 4, zur konstituierenden Sitzung der Medienkommission ein und leitet diese bis zur Wahl der/des neuen Vorsitzenden.
In Kraft getreten am 21. Juli 2017 (GV. NRW. S. 678); geändert
durch Satzung vom 5. Juli 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 16.
August 2019; Satzung vom 25. Juni 2021 (GV. NRW. S. 924), in Kraft getreten
am 30. Juli 2021. |