Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 18. November 2022 (GV. NRW. S. 1070).

 

§ 10
Einladung, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1) Die/Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen der Medienkommission schriftlich oder in Textform ein. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Sitzung müssen mindestens neun Werktage liegen; in besonders eilbedürftigen Fällen sowie in den Fällen des § 98 Absatz 6 LMG NRW kann die/der Vorsitzende diese Frist auf drei Werktage abkürzen. Die Einladung kann auch im Intranet der LfM bereitgestellt werden. Darüber werden die Mitglieder der Medienkommission unter der von ihnen mitgeteilten E-Mail-Adresse informiert. Die in Satz 2 genannten Fristen gelten entsprechend.

(2) Die Medienkommission ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind und alle Mitglieder nach Maßgabe von Absatz 1 geladen wurden. Sie bleibt beschlussfähig, solange nicht auf Antrag eines Mitgliedes der Medienkommission die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist.

(3) Ist die Medienkommission beschlussunfähig, so sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist die Medienkommission ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließlich mit den Stimmen der nach § 93 Absatz 2 LMG NRW entsandten Mitglieder gefasst werden.

(4) Die Medienkommission fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung. Sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beschließt, kann eine Abstimmung auch geheim durchgeführt werden.

(5) Beschlüsse der Medienkommission bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Anwesenheit wird eine Liste geführt. Nach § 9 Absatz 4 ausgeschlossene Personen gelten nicht als anwesend.

(6) Beschlüsse über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder der Zuweisung einer Übertragungskapazität, über Untersagungen, die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen, die Öffentlichkeit von Sitzungen und über Satzungen und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder.

(7) Der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Medienkommission bedürfen Beschlüsse über die Abwahl der Direktorin/des Direktors und über die Abwahl der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden der Medienkommission sowie über die Abberufung von Mitgliedern der Ausschüsse der Medienkommission und ihrer Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Juli 2017 (GV. NRW. S. 678); geändert durch Satzung vom 5. Juli 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 16. August 2019; Satzung vom 25. Juni 2021 (GV. NRW. S. 924), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.
Aufgehoben durch Satzung vom 18. November 2022 (GV. NRW. S. 1074), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022.