Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 26.11.2024

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§ 57 (Fn 4)
Anzeige und Genehmigung von Abwasseranlagen

(1) Die Planung zur Erstellung, der Betrieb von Kanalisationsnetzen für die private, gewerbliche oder diesen vergleichbaren Kanalisationsnetzen von befestigten Flächen, die größer als drei Hektar sind, und für die öffentliche Abwasserbeseitigung sowie wesentliche Änderungen von Planung zur Erstellung und Betrieb sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann im Hinblick auf die Erstellung oder wesentliche Änderung der Planung sowie den Betrieb Regelungen treffen, um nachteilige Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen oder um sicherzustellen, dass die Abwasseranlagen nach § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 56 Absatz 1 errichtet und betrieben werden. Wird die Planung nach sechs Monaten nicht beanstandet, kann der Anzeigende davon ausgehen, dass er seine Planung umsetzen kann. Für bestehende Kanalisationsnetze haben die Betreiber einen Bestandsplan über die Abwasseranlagen und einen Plan über deren Betrieb aufzustellen. Die Pläne sind fortzuschreiben. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über Art und Inhalt der vorzulegenden Unterlagen für die Anzeige, den Bestandsplan und den Plan über den Betrieb zu treffen.

(2) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, die nicht unter § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes fallen, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Werden genehmigungspflichtige Abwasserbehandlungsanlagen serienmäßig hergestellt, können sie der Bauart nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Bauartzulassungen aus dem übrigen Bundesgebiet gelten auch in Nordrhein-Westfalen. Für diese Anlagen entfällt die Genehmigungspflicht. Keiner Genehmigung bedürfen Abwasserbehandlungsanlagen oder Teile von ihnen,

1. die wegen ihrer einfachen Bauart oder wegen nicht zu erwartender nachteiliger Auswirkungen auf die Abwasserbeseitigung in einer Rechtsverordnung des für Umwelt zuständigen Ministeriums festgelegt sind,

2. die als Bauprodukte im Sinn von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5), unterliegen, wenn

a) sie von einer harmonisierten Norm im Sinn von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind oder einer Europäischen Technischen Bewertung im Sinn von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechen und die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und

b) gemäß der Leistungserklärung des Herstellers geeignet sind, die Anforderungen des § 57 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes einzuhalten,

oder

3. bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt ist.

Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Abwasserbehandlungsanlagen zu bestimmen, die wegen ihrer einfachen Bauart oder nicht zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf die Abwasserbeseitigung nach Satz 3 Nummer 1 keiner Genehmigung bedürfen.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu versagen oder mit den notwendigen Nebenbestimmungen zu versehen, wenn die Anlage den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 57 Absatz 1 nicht entspricht oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dies erfordern. § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und 3 und § 17 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 926, geändert durch Artikel 4 d. Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in NRW v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439), Artikel 100 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 3 d. Gesetzes v. 29.4.2003 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 15. Mai 2003; Art. 2 d. Gesetzes v. 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Art. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463), in Kraft getreten am 11. Mai 2005; Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 31. Dezember 2007; Artikel II des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), in Kraft getreten am 31. März 2010; Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 133), in Kraft getreten am 16. März 2013; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341), in Kraft getreten am 17. Juli 2019; Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 3. Juni 2020; Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021 und 1. Oktober 2021; Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.

Fn 2

§ 47 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 3

§ 118 Absatz 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 3. Juni 2020.

Fn 4

Inhaltsübersicht, § 9 Absatz 2, § 14, § 19 Absatz 1, § 22 Absatz 1, 2 und 3, § 28 Absatz 1 und 2, § 32 Absatz 1, § 34 Absatz 1, § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 2, § 44 Absatz 1 und 3, § 45 Absatz 2, § 46 Absatz 1, § 52 Absatz 2, Überschrift Unterabschnitt 3, § 55, § 56 Absatz 1, § 57 Absatz 2, § 63 Absatz 1, § 64 Absatz 1, § 74 Absatz 1, 2 und 4, § 79, § 80, § 81 Absatz 1, § 84 Absatz 1 bis 3, § 89 Absatz 4, § 93 Absatz 2, § 95 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 5

Angabe „Abschnitt 1“, § 22a eingefügt sowie § 73 aufgehoben, Kapitel 10 mit § 122 aufgehoben und Kapitel 11 umbenannt in Kapitel 10 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 6

§ 23 Absatz 1 und 3 geändert sowie Absatz 2 neu gefasst, § 24 Absatz 1 bis 3 geändert und Absatz 4 angefügt, § 25 Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 umbenannt in Absatz 1, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 und dabei geändert, § 37 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 58 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 aufgehoben und Absätze 3 und 4 umbenannt in Absätze 2 und 3, § 59 Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 und 4 geändert, § 75 Absatz 2 und 3 neu gefasst, § 110 bisheriger Absatz 1 wird Wortlaut und geändert sowie Absatz 2 aufgehoben, § 125 Absatz 4 geändert und Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 7

§ 31 Absatz 1 bis 4 aufgehoben, Absatz 5 umbenannt in Absatz 1 und dabei geändert sowie Absatz 6 als neuen Absatz 2 gefasst, § 76 Absatz 1 und 2 aufgehoben, Absatz 3 bis 5 umbenannt in Absatz 1 bis 3, Absatz 6 umbenannt in Absatz 4 und dabei geändert, § 83 Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 umbenannt in Absatz 1 und geändert, Absatz 3 und 4 umbenannt in Absatz 2 und 3, § 85 Überschrift neu gefasst und Absatz 1 geändert, Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 und dabei geändert, § 107 Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt, § 123 Absatz 1 geändert und Absatz 4 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 8

§ 66 Absatz 1, § 71, § 101 Absatz 1, § 102 Absatz 2, § 103 Überschrift, § 108, § 109 Absatz 1, § 111, § 113, § 126 geändert sowie Anlage 3 aufgehoben und Anlage 4 umbenannt in Anlage 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 9

§ 35 Absatz 2 aufgehoben und Absatz 3 bis 5 umbenannt in Absatz 2 bis 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021.

Fn 10

§ 49 Absatz 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.