Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
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§ 2
Soweit sich im Zusammenhang mit der Erlaubniserteilung oder in deren Folge weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.
Fn1 | GV. NW. 1996 S. 211. |
SGV. NW. 77. |