Historische SGV. NRW.
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§ 14
Niederschrift, Prüfungsunterlagen
(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung, besondere Vorkommnisse und Beschlüsse des Prüfungsausschusses hervorgehen. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von beiden Prüferinnen oder Prüfern zu unterzeichnen.
(2) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 919). |