Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 40
Gründungsversammlung

(1) Die untere Forstbehörde lädt zur Gründungsversammlung mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Beifügung eines Satzungsentwurfs und eines vorläufigen Lagerbuches ein. Die Einladungen sind den Eigentümern, die die Neubildung der Waldgenossenschaft beantragt haben, zuzustellen.

(2) Die beteiligten Eigentümer können sich vertreten lassen. Ein Vertreter darf nicht mehr als zwei der beteiligten Eigentümer vertreten. Der Vertreter muß eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

(3) Die Stimmabgabe der beteiligten Eigentümer zur Bildung der Waldgenossenschaft, zum Mindestinhalt der Satzung und zu den Feststellungen des vorläufigen Lagerbuches kann durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der höheren Forstbehörde ersetzt werden. Die schriftliche Erklärung kann nur bis zum letzten Tag vor der Gründungsversammlung bei der höheren Forstbehörde widerrufen werden.

(4) Auf den Inhalt der Absätze 2 und 3 ist in der Einladung zur Gründungsversammlung hinzuweisen.

(5) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn drei Viertel der Eigentümer, die die Neubildung der Waldgenossenschaft beantragt haben, erschienen oder vertreten sind oder durch eine schriftliche Erklärung ihre Stimmabgabe ersetzt haben. Die Neubildung der Waldgenossenschaft ist beschlossen, wenn unter Berücksichtigung der abgegebenen schriftlichen Erklärungen zwei Drittel der erschienenen oder vertretenen Eigentümer, die zugleich zwei Drittel der Anteile vertreten, der Neubildung zustimmen. Die Zustimmung zur Neubildung der Waldgenossenschaft schließt die Zustimmung zum Mindestinhalt der Satzung und zum vorläufigen Lagerbuch ein.

(6) Ist die Neubildung der Waldgenossenschaft beschlossen, so wählt die Versammlung den Vorstand und den Vorsitzenden oder den Vorsteher mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Mit der Wahl des Vorstandes und des Vorsitzenden oder des Vorstehers sind die Aufgaben der unteren Forstbehörde im Hinblick auf das Gründungsverfahren abgeschlossen.

(7) Der Vorsitzende des Vorstandes oder der Vorsteher läßt über den zusätzlichen Inhalt der Satzung unter Berücksichtigung von Anträgen aus der Gründungsversammlung abstimmen, es sei denn, die Versammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, diese Abstimmung in einer späteren Versammlung durchzuführen. Diese Versammlung muß innerhalb eines Monats stattfinden. Sie beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

(8) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gründungsversammlung hat die untere Forstbehörde eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder Vorsteher und dem an der Gründungsversammlung beteiligten Vertreter der unteren Forstbehörde zu unterzeichnen ist. Der Niederschrift sind die schriftlichen Erklärungen nach Absatz 3 als Anlage beizufügen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1975 S. 304, geändert durch Art. II des Gesetzes zur Änderung des Forstgesetzes v. 11. 3. 1980 (GV. NW. S. 214), Art. 26 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370), Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesforstgesetzes, des Gemeinschaftswaldgesetzes und des Landschaftsgesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); Artikel 217 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 18 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 2 des Gesetzes zur Vereinfachung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und zur Evaluierung weiterer Gesetze vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 379), in Kraft getreten am 1. November 2007; Artikel 53 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

§ 3 Abs. 1 geändert durch Art. II des Gesetzes v. 11. 3. 1980 (GV. NW. S. 214); in Kraft getreten am 22. März 1980.

Fn 3

§ 8 Abs. 2 geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 4

§ 25 geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 5

SGV. NW. 2005.

Fn 6

§ 20 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 379), in Kraft getreten am 1. November 2007.

Fn 7

§ 27 geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 8

SGV. NW. 7815.

Fn 9

§§ 50 bis 52 entfallen; Änderungsvorschriften.

Fn 10

§ 53 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 11

GV. NW. ausgegeben am 15. April 1975.

Fn 12

§ 19 zuletzt geändert durch Artikel 217 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 13

§ 54 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt durch Artikel 217 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005: Satz 2 neu gefasst durch Artikel 53 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 14

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

Fn 15

§ 13 Abs. 1 geändert durch Artikel 18 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 16

§ 28 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Artikel 53 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 17

§ 30 geändert durch Artikel 53 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.