Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11
Gründungsversammlung

(1) Die untere Forstbehörde lädt im Einvernehmen mit dem Vorstand für das Gründungsverfahren mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Beifügung des Satzungsentwurfs und des vorläufigen Genossenschaftsverzeichnisses zur Gründungsversammlung ein. Die Einladungen sind den beteiligten Eigentümern zuzustellen.

(2) Die Stimmabgabe der beteiligten Eigentümer zur Bildung der Waldwirtschaftsgenossenschaft und zum Mindestinhalt der Satzung kann durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der unteren Forstbehörde ersetzt werden. Die beteiligten Eigentümer sind in der Einladung darauf hinzuweisen, daß die schriftliche Erklärung in dem laufenden Gründungsverfahren nicht widerrufen werden kann und daß sie nur dann wirksam wird, wenn sie bis zum letzten Tage vor der Gründungsversammlung bei der unteren Forstbehörde eingegangen ist. Im übrigen findet für die Gründungsversammlung § 8 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(3) Den Vorsitz in der Gründungsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes für das Gründungsverfahren. Er läßt feststellen, welche beteiligten Eigentümer erschienen oder vertreten sind. Nach Erläuterung des Satzungsentwurfs und des vorläufigen Genossenschaftsverzeichnisses durch den Leiter der unteren Forstbehörde oder seinen Vertreter findet die Aussprache statt.

(4) Anschließend läßt der Vorsitzende über die Bildung der Waldwirtschaftsgenossenschaft mit Hilfe vorbereiteter Stimmzettel schriftlich abstimmen. Im Falle des § 15 Abs. 1 Landesforstgesetz ist für die Bildung der Waldwirtschaftsgenossenschaft die Zustimmung aller beteiligten Eigentümer erforderlich, für die Bildung nach § 15 Abs. 2 Landesforstgesetz gilt die dort vorgeschriebene Stimmenmehrheit. Die Zustimmung zur Bildung der Waldwirtschaftsgenossenschaft schließt die Zustimmung zum Mindestinhalt der Satzung ein. Hierauf ist vor Beginn der Abstimmung ausdrücklich hinzuweisen. Hat die nach § 15 Abs. 2 Landesforstgesetz vorgeschriebene Mehrheit bei der Abstimmung oder durch schriftliche Erklärung nach Absatz 2 der Bildung nicht zugestimmt, so kann die Abstimmung in derselben Gründungsversammlung einmal wiederholt werden.

(5) Ist die Bildung der Waldwirtschaftsgenossenschaft mit dem Mindestinhalt der Satzung beschlossen, so läßt der Vorsitzende über den zusätzlichen Inhalt der Satzung nach dem gemäß § 9 aufgestellten Entwurf und unter Berücksichtigung von Anträgen aus der Gründungsversammlung abstimmen. Über den zusätzlichen Inhalt der Satzung beschließt die Gründungsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Eigentümer, die zugleich mehr als die Hälfte der für die Waldwirtschaftsgenossenschaft in Betracht kommenden Fläche vertreten. Die Verhandlung und Abstimmung über den zusätzlichen Inhalt der Satzung kann zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden. In diesem Falle hat die untere Forstbehörde im Einvernehmen mit dem Vorstand für das Gründungsverfahren mit einer Frist von zwei Wochen gesondert einzuladen. Diese Einladung ist zuzustellen.

(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gründungsversammlung ist durch die untere Forstbehörde eine Niederschrift entsprechend § 8 Abs. 5 anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem an der Gründungsversammlung beteiligten Vertreter der unteren Forstbehörde zu unterzeichnen ist. Der Niederschrift sind die abgegebenen Stimmzettel und die schriftlichen Erklärungen gemäß Absatz 2 als Anlage beizufügen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1983 S. 580, ber. 1984 S. 660, geändert durch VO v. 8. 1. 1990 (GV. NW. S. 24); Artikel 221 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; VO vom 27.2.2006 (GV. NRW. S. 125), in Kraft getreten am 30. März 2006; Artikel 55 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

§§ 15, 16 u. 17 aufgehoben durch VO vom 27.2.2006 (GV. NRW. S. 125); in Kraft getreten am 30. März 2006.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 19. Dezember 1983.

Fn 4

§ 19 Satz 2 neu angefügt durch Artikel 221 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; Satz 2 neu gefasst durch Artikel 55 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 5

§ 7 geändert durch Artikel 55 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.