Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 29
Veröffentlichung

Die Entscheidung des Akkreditierungsrates und der Akkreditierungsbericht werden vom Akkreditierungsrat auf seiner Internetseite veröffentlicht. Bei der Veröffentlichung dürfen personenbezogene Daten nicht offenbart werden, es sei denn, die betroffene Person hat eingewilligt oder die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es ist offensichtlich, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt. Sätze 1 und 2 gelten für interne Akkreditierungsentscheidungen systemakkreditierter Hochschulen entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 (GV. NRW. S. 98).