Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2 (Fn 5)

(1) Den Bezirksregierungen werden, soweit sie für meinen Geschäftsbereich tätig werden, folgende Befugnisse übertragen:

1. gemäß § 57 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, soweit es sich um Behörden handelt, die der Aufsicht der Bezirksregierungen unterliegen,

2. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100 000 Euro und bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50 000 Euro pro Jahr beträgt,

3. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist beziehungsweise die Zustimmung zu einem Insolvenzplanverfahren nach dem Sechsten Teil der Insolvenzordnung, zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 100 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu drei Jahren zu stunden,

5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75 000 Euro oder

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro

niederzuschlagen,

6. Ansprüche gemäß § 59 Absatz1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen.

(2) Dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz werden, soweit es für meinen Geschäftsbereich tätig wird, die Befugnisse nach Absatz  1 für seinen Geschäftsbereich übertragen.

(3) Die Befugnisse nach Absatz 1 können der NRW.BANK und den nach § 44 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung Beliehenen durch Vertrag übertragen werden, soweit sie Förderprogramme abwickeln.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über 500 000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.