Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024

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§ 6
Umlagen

Die gemäß § 22 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebende Umlage wird für 2017 von 16,15 % um 0,75 Prozentpunkte auf 15,40 %, entsprechend der für das Haushaltsjahr 2017 geltenden Bemessungsgrundlagen, festgesetzt. Die Umlagesenkung wird durch gesonderten Bescheid umgesetzt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. März 2018 (GV. NRW. S. 144).