Historische SGV. NRW.
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§14
Zulassungstermin
Den Stichtag für den Beginn der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium. Zu diesem Zeitpunkt müssen die in § 13 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
In Kraft getreten am 30. März 2018 (GV. NRW. S. 179). |