Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 684, ber. 2022 S. 350)

 

§ 22
Ausbildung und III. Fachprüfung

(1) Die Ausbildung besteht aus einer zweijährigen Förderphase und dem Masterstudium an der Deutschen Hochschule der Polizei. Die zur Ausbildung zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten haben vor Beginn ihres Masterstudiums die Förderphase erfolgreich zu durchlaufen. Die Förderphase dient der Vermittlung eines umfassenden Einblicks in das polizeiliche Aufgabenspektrum. Sie gliedert sich in Theoriemodule und Praxisabschnitte bei Polizeibehörden und bei einer polizeilichen Aufsichtsbehörde. Die erfolgreiche Teilnahme an den einzelnen Teilen der Förderphase kann von der Erbringung von Leistungsnachweisen abhängig gemacht werden. Das Nähere regelt das für Inneres zuständige Ministerium.

(2) Das Masterstudium für den Laufbahnabschnitt III dauert in der Regel zwei Jahre. Es endet mit dem Masterabschluss der III. Fachprüfung an der Deutschen Hochschule der Polizei.

(3) Die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die die Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise den Polizeivollzugsbeamten für den Laufbahnabschnitt III ungeeignet erscheinen lassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. März 2018 (GV. NRW. S. 179).
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 684, ber. 2022 S. 350), in Kraft getreten am 12. Juni 2021.