Historische SGV. NRW.
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§ 23
Modulare Qualifizierung für den Laufbahnabschnitt III
(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des Laufbahnabschnitts III darf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die sich im Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des Laufbahnabschnitts II befinden und nicht die III. Fachprüfung abgelegt haben, frühestens nach einer Dienstzeit von drei Jahren verliehen werden, wenn sie
1. nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen,
2. in einem Auswahlverfahren zu einer modularen Qualifizierung zugelassen worden sind,
3. die Qualifizierungsmaßnahmen erfolgreich absolviert haben und
4. sich anschließend in einer mindestens dreimonatigen Erprobung in den neuen Aufgabenbereichen bewährt haben. Zeiten der Bewährung in den neuen Aufgabenreichen, die nach Zulassung, aber vor Abschluss der modularen Qualifizierung abgeleistet wurden, können auf die Erprobungszeit angerechnet werden.
Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbeschäftigung und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten gelten nicht als Erprobungszeit. Für die Berechnung der Erprobungszeit bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 5 Absatz 6 entsprechend.
(2) Eine Beförderung ist bis zur Besoldungsgruppe A 14 möglich.
(3) Die Qualifizierungsmaßnahmen müssen geeignet sein, in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Amtes zu befähigen. Das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet über die Anforderungen an die Qualifizierungsinhalte und die Feststellung des Erfolgs sowie über Ausnahmen von der Teilnahme an einzelnen Modulen, sofern an gleichwertigen Fortbildungen bereits vor der Zulassung zur modularen Qualifizierung teilgenommen wurde oder der Inhalt der dort vermittelten Module bereits im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit erlernt wurde.
(4) Das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit einer modularen Qualifizierung anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten durch. Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit und in welcher Rangfolge die Beamtinnen und Beamten für den Erwerb der Beförderungsvoraussetzungen auf Grundlage einer modularen Qualifizierung geeignet sind. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung eines Amtes des Laufbahnabschnitts III verbunden ist, die Eignung und Befähigung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten überprüft.
(5) Diese Regelung tritt nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Abschnitt 4
Ergänzende Vorschriften
In Kraft getreten am 30. März 2018 (GV. NRW. S. 179). |