Historische SGV. NRW.
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§ 26
Übernahme von Führungsaufgaben
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die vor Inkrafttreten der Laufbahnverordnung der Polizei vom 4. Januar 1995 (GV. NRW. S. 42, ber. S. 216 und S. 922), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 948, ber. S. 1020) geändert worden ist, die II. Fachprüfung abgelegt haben oder zur beruflichen Entwicklung in ein Amt der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes (Laufbahnabschnitt II) zugelassen worden sind, können abweichend von § 24 Absatz 2 mit Führungsaufgaben innerhalb des Laufbahnabschnittes II betraut werden.
In Kraft getreten am 30. März 2018 (GV. NRW. S. 179). |