Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

 

§ 1 (Fn 4)
Ziel

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, eine leistungsfähige und wirtschaftliche ambulante, teilstationäre, vollstationäre und komplementäre Angebotsstruktur für alle Pflegebedürftigen zu gewährleisten. Die Struktur soll sich an den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen und der sie Pflegenden orientieren. Sie soll in kleinen, überschaubaren und stadtteilbezogenen Formen unter Beachtung der Grundsätze der Qualitätssicherung, der Wirtschaftlichkeit und des Wettbewerbs der Anbieter untereinander entwickelt werden. Die darauf aufbauende Versorgung soll nach dem Grundsatz des Vorrangs der häuslichen Versorgung ortsnah, aufeinander abgestimmt und nach dem allgemein anerkannten medizinisch-pflegerischen Erkenntnisstand sichergestellt werden und die pflegenden Angehörigen bei der häuslichen Pflege unterstützen. Das bürgerschaftliche Engagement in der häuslichen und in der stationären Pflege ist zu stärken. Bei Maßnahmen nach diesem Gesetz sind zudem die unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer zu berücksichtigen. Dabei ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip zu befolgen. Die besonderen Belange pflegebedürftiger Migrantinnen und Migranten sowie pflegebedürftiger Menschen mit gleichgeschlechtlichem Lebensentwurf sind zu berücksichtigen. Bei vollstationären Pflegeeinrichtungen haben Sanierung und Modernisierung Vorrang vor dem Neubau von Pflegeeinrichtungen. Sie sind so zu gestalten, dass insbesondere in Pflegeheimen selbständiges und individuelles Wohnen auch mit der Unterstützung von Angehörigen möglich ist. Bei der Weiterentwicklung der pflegerischen Infrastruktur sollen neue Wohn- und Pflegeformen einbezogen werden.

(2) Die zuständigen Landesbehörden, die Kreise, kreisangehörigen und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Träger der Pflegeversicherung einschließlich der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und der anderen Vereinigungen der Träger, die Pflegekassen unter Beteiligung der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung sowie die Seniorenvertretungen und die Vertretungen der Pflegebedürftigen, Behinderten und chronisch Kranken arbeiten zur Erreichung der in Absatz 1 bestimmten Ziele eng und vertrauensvoll im Interesse der Pflegebedürftigen zusammen. Dabei sind auch die Maßnahmen zur Verbesserung der Angebotsstruktur im Sinne von Absatz 1 Sätze 1 bis 3 und Maßnahmen zur Förderung eines geeigneten Wohnungsangebotes zur Sicherung der eigenen Häuslichkeit für Pflegebedürftige aufeinander abzustimmen. Die für die Bauvorhaben zuständigen Fachämter sollen beteiligt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 137, geändert durch Artikel 21 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 380); in Kraft getreten am 1. August 2003; Art. 7 des Gesetzes v. 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 17 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.
Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 2

§ 18 (alt § 23) Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 4. April 1996.

Fn 4

§§ 1, 6, 8-11, 13 u. 17 und Inhaltsübersicht neu gefasst durch Art. 1 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 380); in Kraft getreten am 1. August 2003.

Fn 5

§§ 2, 4, 5 u. 7 geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 380); in Kraft getreten am 1. August 2003.

Fn 6

§§ 14 (alt 10), 15 (alt 16) u. 18 (alt 23) umbenannt durch Art. 1 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 380); in Kraft getreten am 1. August 2003.

Fn 7

§ 12 neu gefasst durch Art. 1 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 380); in Kraft getreten am 1. August 2003; zuletzt geändert durch Artikel 17 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.