Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

14 / 72

§ 14
Beschränkung des Widerspruchsrechts

Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.

Kapitel 3

Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404).