Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 28.9.2023

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§ 2
Einberufung und Geschäftsordnung

Der beratende Ausschuss ist bei Bedarf oder auf Verlangen von drei Mitgliedern durch die nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen beauftragte Person einzuberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung schriftlich mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Der beratende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 271); geändert durch Verordnung vom 28. März 2023 (GV. NRW. S. 227), in Kraft getreten am 30. Mai 2023 in Kraft.

Fn 2

§ 4 geändert durch Verordnung vom 28. März 2023 (GV. NRW. S. 227), in Kraft getreten am 30. Mai 2023 in Kraft.