Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 2 (Fn 3)
Einberufung und Geschäftsordnung
Der beratende Ausschuss ist bei Bedarf oder auf Verlangen von drei Mitgliedern durch die nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen beauftragte Person einzuberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Der beratende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
In Kraft getreten am 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 271); geändert durch Verordnung vom 28. März 2023 (GV. NRW. S. 227), in Kraft getreten am 30. Mai 2023; Verordnung vom 20. März 2024 (GV. NRW. S. 188), in Kraft getreten am 1. Mai 2024. |
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§ 4 geändert durch Verordnung vom 28. März 2023 (GV. NRW. S. 227), in Kraft getreten am 30. Mai 2023. |
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§ 1 Absatz 2 und § 2 geändert sowie § 3 neu gefasst durch Verordnung vom 20. März 2024 (GV. NRW. S. 188), in Kraft getreten am 1. Mai 2024. |