Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 3
Örtliche Beschränkungen
(1) Die Zulassung nach § 2 Absatz 1 ist beschränkt auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 250 Meter an einem stehenden oder fließenden Gewässer nach § 1 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, oder einer Anlage zur Fischzucht oder Fischhaltung nach § 1 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes Nordrhein-Westfalen, die im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben wird, befinden.
(2) Von der Zulassung nach § 2 Absatz 1 ausgenommen sind Kormorane
1. in einem befriedeten Bezirk nach § 4 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen, mit Ausnahme von eingefriedeten Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung nach § 1 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes, die im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben werden,
2. in einem Nationalpark, einem Naturschutzgebiet oder in einem Natura 2000-Gebiet und
3. an oder auf einem Privatgewässer nach § 1 Absatz 4 des Landesfischereigesetzes sowie einem nach § 2 des Landesfischereigesetzes Privatgewässer gleichgestellten Gewässer, sofern die nutzungsberechtigten Personen ihr Einverständnis zum Abschuss nicht schriftlich erklärt haben.
In Kraft getreten am 22. Juni 2018 (GV. NRW. S. 292, ber. 2019 S. 36). |