Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2 (Fn 3)
Heranziehung

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 1 können zur Sicherung eines effektiven und effizienten Verwaltungsvollzugs und zur Sicherstellung einheitlicher Lebensverhältnisse und einheitlicher Leistungen Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Träger der Eingliederungshilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen, wenn die ordnungsgemäße und einheitliche Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist. Die Heranziehung erfolgt im Benehmen mit den Heranzuziehenden. Herangezogene Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden entscheiden dann im eigenen Namen. Durch Satzung ist festzulegen, welche Aufgaben ganz oder teilweise zu erfüllen sind. Für die Aufgaben nach dem Achten Kapitel des Zweiten Teils des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist Satz 1 nicht anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Kreise, wenn diese ihre kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Träger der Eingliederungshilfe obliegenden Aufgaben heranziehen.

(2) Zur ordnungsgemäßen und einheitlichen Erfüllung der Aufgaben erlassen die heranziehenden Träger Richtlinien. Die Heranziehung nach Satz 1 ist der aufsichtführenden Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind der aufsichtführenden Behörde Satzung und Richtlinien vorzulegen. Durch die heranziehenden Träger ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die erlassenen Richtlinien eine ordnungsgemäße und einheitliche Erfüllung der Aufgaben gewährleisten und dass die Erfüllung der Aufgaben den erlassenen Richtlinien entspricht.

(3) § 89 Absatz 3 und 5, § 91 Absatz 1 und 3 sowie §§ 111 und 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, gelten entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S. 460); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 2

§ 1 Absatz 1 geändert und Absatz 3 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 3

§ 2 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 4

§ 5 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 5

§ 6 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 6

§ 8 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.