Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 10
Dauer des Abkommens

(1) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann von jedem Beteiligten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister des Landes Nordrhein-Westfalen unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Beteiligten dieses Abkommens zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1976.

(2) Das kündigende beteiligte Land bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf der Akademie so lange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. Eine Auseinandersetzung über das der Akademie dienende Vermögen findet nicht statt.

(3) Ist das Abkommen von allen an ihm beteiligten Ländern gekündigt worden, so ist die Akademie aufzulösen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Minister des Landes Nordrhein-Westfalen führt die Abwicklung durch. Die Beteiligten sind verpflichtet, dem Land Nordrhein-Westfalen alle durch die Abwicklung entstehenden Kosten anteilig zu erstatten, soweit das Vermögen der Akademie zur Abdeckung nicht ausreicht. Nach der Abwicklung verbleibendes Vermögen wird anteilig unter die Beteiligten aufgeteilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Maßgebend für die Errechnung der Anteile ist das Verhältnis der Finanzierungsbeiträge nach Artikel 7 im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Ende des Abkommens.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1971 S. 175.