Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Begriffsbestimmung

(1) Gefährdungspotenziale des Untergrundes im Sinne dieser Verordnung sind geologische Verhältnisse sowie bergbaulich bedingte Veränderungen des Untergrundes, die zu Schaden verursachenden Ereignissen im Bereich der Tagesoberfläche führen können und gegebenenfalls eine Gefährdung für Mensch, Umwelt und Sachgüter darstellen. Nicht erfasst sind Daten, die im Bodeninformationssystem nach § 6 des Landesbodenschutzgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) in der jeweils geltenden Fassung, in den Katastern nach § 8 des Landesbodenschutzgesetzes oder in den Dateien und Karten nach § 9 des Landesbodenschutzgesetzes enthalten sind.

(2) Daten zu Gefährdungspotenzialen des Untergrundes sind Daten zu

1. verlassenen Tagesöffnungen des Bergbaus,

2. Verbreitungsgebieten des tiefen, des oberflächennahen und des möglichen tagesnahen Bergbaus,

3. Erdspalten und Geländeabrissen,

4. Tagesbrüchen,

5. Gebieten mit nachgewiesenen oder möglichen Methan- oder Kohlensäure-Ausgasungen,

6. Gebieten mit bergbaubedingten Änderungen der Grund- und Grubenwasserstände und hierdurch bedingten Bodenbewegungen,

7. Gebieten mit Erdbebengefährdung und seismisch aktiven Störungen,

8. Gebieten mit verkarstungsfähigen oder auslaugungsfähigen Gesteinen, Erdfällen, Höhlen und Subrosionssenken sowie zu Eintrittswahrscheinlichkeiten von Karsterscheinungen,

9. Gebieten mit Tunnelerosion,

10. Gebieten mit möglichen Gefährdungen durch Rutschung, Felssturz und Steinschlag,

11. Gebieten mit setzungsempfindlichen Ton- und Torfschichten,

12. Gebieten mit Fließsanden,

13. Gebieten mit betonaggressivem oder korrosivem Grundwasser,

14. Gebieten mit verfüllten Abgrabungen oder Aufschüttungen und

15. sonstigen Verhältnissen oder Veränderungen des Untergrundes im Sinne des Absatzes 1.

Die Daten zur geografischen Lage und Ausdehnung werden in einem auf dem geodätischen Raumbezug des amtlichen Vermessungswesens basierenden Darstellungsdienst zugänglich gemacht. Die Daten zu Nummer 1 bis 15 können weiterhin beschreibende Angaben zum jeweiligen Gefährdungspotenzial enthalten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. S. 580).