Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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Artikel 7

(1) Ist in derselben wasserrechtlichen Sache die Zuständigkeit einer Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen und einer Behörde des Landes Hessen begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in beiden Ländern einheitlich zu regeln, so können die nach nordrhein-westfälischem Wasserrecht zuständige Stelle und die oberste Wasserbehörde des Landes Hessen die gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen bei der Durchführung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen im Grenzbereich.

(3) Soweit die gemeinsame zuständige Behörde im Gebiet des anderen Landes hoheitlich tätig wird, hat sie im Einvernehmen mit der dort zuständigen Behörde das Recht des anderen Landes anzuwenden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1974 S. 674; ber. S. 878.

Fn2

RGS. NW. S. 130/SGV. NW. 77.

Fn3

siehe Bek. v. 6. 9. 1974 (GV. NW. S. 886/SGV. NW. 202).