Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.9.2024
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Artikel 8
Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2 und 3 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages gebildeten Zweckverbände und rechtswirksam abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen weiter; ebenso gelten die Artikel 4 und 5 für die hiernach gebildeten Wasser- und Bodenverbände weiter.
Fn1 | GV. NW. 1974 S. 674; ber. S. 878. |
RGS. NW. S. 130/SGV. NW. 77. |
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siehe Bek. v. 6. 9. 1974 (GV. NW. S. 886/SGV. NW. 202). |