Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 35
Vertragliche Vereinbarung

(1) Die vertragliche Vereinbarung zwischen Betrieben und Einrichtungen zur Bildung einer gemeinsamen Werkfeuerwehr soll mindestens Festlegungen zur Vertragsdauer, zur uneingeschränkten Sicherstellung der gemeinsamen Aufgabenerfüllung unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vertragsverhältnisse, zum betrieblichen Krisen- und Gefahrenabwehrmanagement, zur Organisation der Einsatzzentrale, zu Rahmenbedingungen der gemeinsamen Personal- und Material- sowie zu Fahrzeugressourcen enthalten.

(2) Die vertragliche Vereinbarung zwischen Betrieben sowie Einrichtungen und einem Standortbetreiber, der die gemeinsame Werkfeuerwehr für diese betreibt, sollte neben den unter Absatz 1 genannten Festlegungen mindestens Regelungen zu Anzeige- und Informationspflichten, zur Verfahrensgestaltung der Kommunikationswege, insbesondere der Anzeige zur Änderung von Gefahrenpotentialen durch den betroffenen Betrieb oder die betroffene Einrichtung an die anderen Vertragspartner und an die Bezirksregierung, die Organisation zur Umsetzung der Aus- und Fortbildungsverpflichtung sowie der Unterweisungspflichten enthalten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691).