Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 38
Voraussetzungen

(1) Der antragsstellende Betrieb oder die Einrichtung unterhält eine angeordnete oder anerkannte Werkfeuerwehr.

(2) Die Angehörigen der Werkfeuerwehr, die zur Durchführung der Brandverhütungsschau ermächtigt sind, müssen mindestens über eine Befähigung für die Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes und zusätzlich über ausreichende Kenntnisse für die Wahrnehmung dieser Aufgabe verfügen.

(3) Für die Aufgabendurchführung müssen mindestens zwei Funktionen den unter Absatz 2 genannten Anforderungen entsprechen.

(4) Der Betrieb oder die Einrichtung erfasst alle brandverhütungsschaupflichtigen Objekte im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz. Diese sind unter Angabe der jeweiligen Prüfintervalle mit dem Antrag darzustellen und aufzuführen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691).