Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 42 (Fn 3)
Bilanz

(1) Die Bilanz hat sämtliche Vermögensgegenstände als Anlage- oder Umlaufvermögen, das Eigenkapital und die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten zu enthalten und ist entsprechend den Absätzen 3 und 4 zu gliedern, soweit in der Gemeindeordnung oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) In der Bilanz dürfen Posten auf der Aktivseite nicht mit Posten auf der Passivseite sowie Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.

(3) Die Aktivseite der Bilanz ist mindestens in die Posten

0. Aufwendungen zur Erhaltung der gemeindlichen Leistungsfähigkeit,

1. Anlagevermögen,

1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände,

1.2 Sachanlagen,

1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,

1.2.1.1 Grünflächen,

1.2.1.2 Ackerland,

1.2.1.3 Wald, Forsten,

1.2.1.4 Sonstige unbebaute Grundstücke,

1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,

1.2.2.1 Kinder- und Jugendeinrichtungen,

1.2.2.2 Schulen,

1.2.2.3 Wohnbauten,

1.2.2.4 Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude,

1.2.3 Infrastrukturvermögen,

1.2.3.1 Grund und Boden des Infrastrukturvermögens,

1.2.3.2 Brücken und Tunnel,

1.2.3.3 Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen,

1.2.3.4 Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen,

1.2.3.5 Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen,

1.2.3.6 Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens,

1.2.4 Bauten auf fremdem Grund und Boden,

1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler,

1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge,

1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung,

1.2.8 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau,

1.3 Finanzanlagen,

1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen,

1.3.2 Beteiligungen,

1.3.3 Sondervermögen,

1.3.4 Wertpapiere des Anlagevermögens,

1.3.5 Ausleihungen,

1.3.5.1 an verbundene Unternehmen,

1.3.5.2 an Beteiligungen,

1.3.5.3 an Sondervermögen,

1.3.5.4 Sonstige Ausleihungen,

2. Umlaufvermögen,

2.1 Vorräte,

2.1.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren,

2.1.2 Geleistete Anzahlungen,

2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände,

2.2.1 Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen,

2.2.2 Privatrechtliche Forderungen,

2.2.3 Sonstige Vermögensgegenstände,

2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens,

2.4 Liquide Mittel,

3. Aktive Rechnungsabgrenzung,

zu gliedern und nach Maßgabe des § 44 Absatz 7 um den Posten

4. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

zu ergänzen.

(4) Die Passivseite der Bilanz ist mindestens in die Posten

1. Eigenkapital,

1.1 Allgemeine Rücklage,

1.2 Sonderrücklagen,

1.3 Ausgleichsrücklage,

1.4 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag,

2. Sonderposten,

2.1 für Zuwendungen,

2.2 für Beiträge,

2.3 für den Gebührenausgleich,

2.4 Sonstige Sonderposten,

3. Rückstellungen,

3.1 Pensionsrückstellungen,

3.2 Rückstellungen für Deponien und Altlasten,

3.3 Instandhaltungsrückstellungen,

3.4 Sonstige Rückstellungen nach § 37 Absatz 5 und 6,

4. Verbindlichkeiten,

4.1 Anleihen,

4.1.1 für Investitionen,

4.1.2 zur Liquiditätssicherung,

4.2 Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen,

4.2.1 von verbundenen Unternehmen,

4.2.2 von Beteiligungen,

4.2.3 von Sondervermögen,

4.2.4 vom öffentlichen Bereich,

4.2.5 von Kreditinstituten,

4.3 Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung,

4.4 Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen,

4.5 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,

4.6 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen,

4.7 Sonstige Verbindlichkeiten,

4.8 Erhaltene Anzahlungen,

5. Passive Rechnungsabgrenzung

zu gliedern.

(5) In der Bilanz ist zu jedem Posten nach den Absätzen 3 und 4 der Betrag des Vorjahres anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, ist dies im Anhang zu erläutern. Ein Posten der Bilanz, der keinen Betrag ausweist, kann entfallen, es sei denn, dass im vorhergehenden Haushaltsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.

(6) Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten der Absätze 3 und 4 erfasst wird. Dies gilt nicht für Wertberichtigungen zu Forderungen. Werden Posten hinzugefügt, ist dies im Anhang anzugeben.

(7) Die vorgeschriebenen Posten der Bilanz dürfen zusammengefasst werden, wenn sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens- und Schuldenlage der Kommune nicht erheblich ist oder dadurch die Klarheit der Darstellung vergrößert wird. Die Zusammenfassung von Posten der Bilanz ist im Anhang anzugeben. Dies gilt auch für die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten, wenn Vermögensgegenstände oder Schulden unter mehrere Posten der Bilanz fallen.

(8) Die Zuordnung von Wertansätzen für Vermögensgegenstände und Schulden zu den Posten der Bilanz ist auf der Grundlage des vom für Kommunales zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Kontierungsplans vorzunehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 708), geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1049), in Kraft getreten am 10. November 2020 (Artikel 1) und 1. Januar 2021 (Artikel 2); Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1442), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1049), in Kraft getreten am 10. November 2020; § 33a Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1442), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 3

§ 26 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 geändert sowie § 42 Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1049), in Kraft getreten am 10. November 2020.

Fn 4

§ 25 Absatz 3 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1049), in Kraft getreten am 10. November 2020; aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1049), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 5

§ 33a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1049), in Kraft getreten am 10. November 2020; Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1442), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022.