Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
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§ 5
Verwendungsnachweis
(1) Nach Abnahme und Schlussrechnung der Baumaßnahme ist ein Verwendungsnachweis der Fördermittel vorzulegen.
(2) Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel werden zurückgefordert und sind zurück zu zahlen.
In Kraft getreten am 5. Januar 2019 (GV. NRW. 2019 S. 3). |