Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 8.11.2024

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§ 13

(1) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors des Landkreises Unna vom 5. Dezember 1967 über die Einzelheiten der Auflösung des Amtes Rhynern, des Zusammenschlusses der Gemeinden Allen, Freiske, Hilbeck, Osterflierich, Osttünnen, Rhynern, Süddinker und Wambeln zu der Gemeinde Rhynern und der Gemeinden Braam-Ostwennemar, Frielinghausen, Haaren, Norddinker, Schmehausen, Uentrop, Vöckinghausen und Werries zu der Gemeinde Uentrop werden mit der Maßgabe bestätigt, daß sich diese Bestimmungen nicht auf die Gemeinde Sönnern erstrecken. [Anlage 1 (Fn 1)]

(2) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors des Landkreises Unna vom 5. Dezember 1967 über die Einzelheiten der Auflösung des Amtes Pelkum, des Zusammenschlusses der Gemeinden Herringen, Lerche, Pelkum, Sandbochum und Weetfeld zu einer neuen Gemeinde Pelkum sowie der Eingliederung des im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteils der Gemeinde Wiescherhöfen in diese neue Gemeinde und der Gemeinden Altenbögge-Bönen, Bramey-Lenningsen, Flierich, Nordbögge, Osterbönen, Westerbönen zu einer neuen Gemeinde Bönen werden bestätigt. [Anlage 2 (Fn 1)]

(3) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors des Landkreises Unna vom 5. Dezember 1967 über die Einzelheiten der Auflösung des Amtes Unna-Kamen, des Zusammenschlusses der Gemeinden Afferde, Billmerich, Hemmerde, Kessebüren, Lünern, Massen, Mühlhausen, Siddinghausen, Stockum, Uelzen, Westhemmerde und der Stadt Unna zu einer neuen Stadt Unna und der Gemeinden Derne, Heeren-Werve, Methler, Rottum, Südkamen und der Stadt Kamen zu einer neuen Stadt Kamen werden mit der Maßgabe bestätigt, daß Nr. 3 auch für die Verwaltungsgebäude des Amtes Unna-Kamen gilt, falls die Stadt Unna die Grundstücke innerhalb von drei Jahren veräußert. [Anlage 3 (Fn 1)]

(4) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors des Landkreises Unna vom 5. Dezember 1967 über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinden Holzwickede, Hengsen und Opherdicke zu einer neuen Gemeinde Holzwickede werden bestätigt. [Anlage 4 (Fn 1)]

(5) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors des Landkreises Unna vom 5. Dezember 1967 über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinden Altendorf, Bausenhagen, Bentrop, Frömern, Frohnhausen, Langschede, Neimen, Ostbüren, Stentrop, Strickherdicke, Warmen und der Stadt Fröndenberg zu einer neuen Stadt Fröndenberg werden mit der Maßgabe bestätigt, daß sich diese Bestimmungen nicht auf die Gemeinde Bentrop erstrecken. [Anlage 5 (Fn 1)]

(6) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors des Landkreises Unna vom 5. Dezember 1967 über die Einzelheiten der Eingliederung der Gemeinde Overberge in die Stadt Bergkamen werden bestätigt. [Anlage 6 (Fn 1)]

(7) Die Gebietsänderungsverträge zwischen der Stadt Hamm und den Gemeinden Berge vom 25. Oktober 1967 und Westtünnen vom 4. Oktober 1967 - letzterer unbeschadet der Eingliederung der in § 2 Abs. 2 genannten Flur in die Gemeinde Rhynern - werden mit der Maßgabe bestätigt, daß [Anlage 7 (Fn 1)] [Anlage 8 (Fn 1)]

1. die in § 2 Abs. 2 der Verträge vorgesehenen Bezirksausschüsse jeweils für die Dauer der laufenden und zwei weitere Wahlperioden gewählt werden und der Vorsitzende die Bezeichnung Ortsvorsteher führen kann,

2. § 3 Abs. 2 Satz 2 keine Anwendung findet.

(8) Die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg über die Einzelheiten

a) der Eingliederung der Gemeinde Wiescherhöfen (Amt Pelkum) in die Stadt Hamm vom 30. November 1967 [Anlage 9 (Fn 1)],

b) der Gebietsänderung zwischen der Stadt Hamm und der Gemeinde Braam-Ostwennemar vom 6. Oktober 1967 [Anlage 10 (Fn 1)],

c) der Eingliederung des im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteils der Stadt Hamm in die neue Gemeinde Pelkum und der im Gesetz näher bezeichneten beiden Gebietsteile der Gemeinde Herringen in die Stadt Hamm vom 6. Dezember 1967 [Anlage 11 (Fn 1)]

werden bestätigt.

(9) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Niederaden und der Stadt Lünen vom 13. September 1967 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß [Anlage 12 (Fn 1)]

1. der in § 7 Abs. 1 vorgesehene Ortsvorsteher jeweils für die Dauer der laufenden und zwei weitere Wahlperioden vom Rat der Stadt Lünen zu wählen ist,

2. § 7 Abs. 2 Satz 1 keine Anwendung findet.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1967 S. 270.

Fn2

§ 15 gegenstandslos; Änderungsvorschrift.