Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2
Ombudsstelle

(1) Für Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und Trägern der praktischen Ausbildung wird eine Ombudsstelle gemäß § 7 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes gebildet. Die Bestellung dieser Ombudsperson erfolgt durch die Leitung der für die Verwaltung des Ausgleichsfonds gemäß § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes zuständigen Stelle gemäß Pflegeberufezuständigkeitsverordnung vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle] im Benehmen mit dem für die Pflegeberufe zuständigen Ministerium. Falls erforderlich, können mehrere Ombudspersonen bestellt werden.

(2) Die Tätigkeit der Ombudsperson ist ehrenamtlich. Die für die Verwaltung des Ausgleichsfonds zuständige Behörde stellt die Diensträume zur Verfügung und erstattet die erforderlichen Sachkosten. Die notwendigen Auslagen der Ombudsperson werden in entsprechender Anwendung des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S.   193) in der jeweils geltenden Fassung erstattet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2020 (GV. NRW. 2018 S. 767)