Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.6.2023
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§ 12
Urlaub
(1) Erholungsurlaub ist im gegenseitigen Benehmen restlos in den Ausbildungsplan nach § 8 Absatz 2 einzuarbeiten. Es ist darauf zu achten, dass der zustehende Erholungsurlaub bis zum Ende des Referendariats verbraucht wird.
(2) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub grundsätzlich nicht gewährt werden. Urlaub aus triftigen Gründen ist nur im Einvernehmen mit dem Oberprüfungsamt zulässig. Die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich in den Fällen entsprechend.
(3) Die Einstellungsbehörde kann Sonderurlaub nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen gewähren. Das Referendariat soll in der Regel dadurch um nicht mehr als ein halbes Jahr überschritten werden.
Teil 3
Staatsexamen, Prüfungsordnung
In Kraft getreten am 7. Februar 2019 (GV. NRW. S. 42). |