Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

8 / 12

§ 8

(1) Folgende Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen werden bestätigt:

1. die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde in Olpe über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinden Wenden und Römershagen und der Auflösung des Amtes Wenden vom 19. August 1968 mit der Maßgabe, daß § 2 Abs. 1 folgende Fassung erhält: Anlage 1 (Fn 1)

,,Das Ortsrecht der bisherigen Gemeinden Wenden und Römershagen sowie das Recht des Amtes Wenden - mit Ausnahme der Hauptsatzung - bleiben bis zur Schaffung neuen Ortsrechts durch die neue Gemeinde, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach der Gebietsänderung, in Kraft. § 40 des Ordnungsbehördengesetzes bleibt unberührt."

2. die Gebietsänderungsverträge zwischen der Stadt Drolshagen und der Gemeinde Drolshagen-Land vom 8. August 1968, zwischen den Gemeinden Drolshagen-Land und Lieberhausen vom 25. Oktober 1968 sowie zwischen dem Landkreis Olpe und dem Oberbergischen Kreis vom 25. und 28. Oktober 1968, der erstgenannte jedoch mit den Maßgaben, daß in § 1 Abs. 2 die Worte ,,ohne Zusatz" entfallen und § 5 Abs. 2 folgende Fassung erhält: Anlage 2 a, 2 b, 2 c (Fn 1)

,,Die Satzungen und Gebührenordnungen für die Wasserversorgungsanlagen der bisherigen Gemeinde Drolshagen-Land, die als örtliche Anlagen eines Eigenbetriebes weitergeführt werden, solange dies wirtschaftlich vertretbar ist, bleiben vorbehaltlich einer Änderung durch die neue Gemeinde, längstens jedoch drei Jahre, in Kraft."

3. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Olpe und den Gemeinden Kleusheim, Olpe-Land, Rhode, Helden, Kirchveischede und Rahrbach vom 12. August 1968 mit der Maßgabe, daß § 7 Abs. 1 Buchstabe b keine Anwendung findet. Anlage 3 (Fn 1)

4. die Gebietsänderungsverträge zwischen der Stadt Attendorn und den Gemeinden Attendorn-Land und Helden vom 14. August 1968 sowie zwischen den Gemeinden Helden und Grevenbrück vom 30. Juli und 9. August 1968, der erstgenannte jedoch mit folgenden Maßgaben: Anlage 4 a, 4 b (Fn 1)

a) § 1 erhält folgende Fassung:

,,Das Amt Attendorn sowie der Sparkassenzweckverband der Stadt und des Amtes Attendorn werden aufgelöst. Die neue Gemeinde wird Rechtsnachfolgerin dieser Rechtsträger und der vertragschließenden Gemeinden."

b) § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

,,Die Satzungen und Gebührenordnungen für die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinden Attendorn-Land und Helden, die als örtliche Anlagen eines Eigenbetriebes weitergeführt werden, solange dies wirtschaftlich vertretbar ist, bleiben vorbehaltlich einer Änderung durch die neue Gemeinde, längstens jedoch drei Jahre, in Kraft."

5. die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg über die Einzelheiten

des Zusammenschlusses der Gemeinden Elspe, Grevenbrück, Kirchveischede (Amt Bilstein), Saalhausen (Amt Kirchhundem) und Oedingen (Amt Serkenrode, Landkreis Meschede) - mit Ausnahme der im Gesetz bezeichneten Gebietsteile - zu einer neuen Stadt Lennestadt,

der Eingliederung der im Gesetz genannten Gebietsteile der Gemeinden Helden (Amt Attendorn) und Kirchhundem (Amt Kirchhundem) in die neue Stadt Lennestadt,

des Zusammenschlusses der Gemeinden Kirchhundem, Kohlhagen, Heinsberg, Oberhundem (Amt Kirchhundem) und Rahrbach (Amt Bilstein) - mit Ausnahme der im Gesetz bezeichneten Gebietsteile - zu einer neuen Gemeinde Kirchhundem,

der Eingliederung der im Gesetz aufgeführten Gebietsteile der Gemeinde Kirchveischede (Amt Bilstein) in die neue Gemeinde Kirchhundem und

der Auflösung der Ämter Bilstein und Kirchhundem vom 29. Mai 1969. Anlage

6. die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg über die Einzelheiten

der Auflösung des Amtes Serkenrode (Landkreis Meschede) und der Auflösung des Amtes Attendorn,

des Zusammenschlusses der Gemeinden Schliprüthen und Schönholthausen (Amt Serkenrode, Landkreis Meschede) zu einer neuen Gemeinde Finnentrop,

der Eingliederung der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Oedingen (Amt Serkenrode) in die neue Gemeinde Finnentrop,

der Eingliederung der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinden Attendorn-Land und Helden (Amt Attendorn) in die neue Gemeinde Finnentrop vom 29. Mai 1969. Anlage 6 (Fn 1)

7. die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg über die Einzelheiten

des Ausscheidens der zur Gemeinde Finnentrop zusammengeschlossenen Gemeinden Schönholthausen, Schlipruthen und der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Oedingen (Amt Serkenrode, Landkreis Meschede) aus dem Landkreis Meschede und ihrer Eingliederung in den Landkreis Olpe,

des Ausscheidens der zur Lennestadt zusammengeschlossenen Gemeinde Oedingen aus dem Landkreis Meschede und ihrer Eingliederung in den Landkreis Olpe

vom 29. Mai 1969. Anlage 7 (Fn 1)

(2) Die Bestätigung der Gebietsänderungsverträge wird mit folgenden weiteren Maßgaben erteilt:

1. Der Umfang der Gebietsänderung ergibt sich aus den in diesem Gesetz getroffenen Regelungen.

2. Soweit in den zusammengeschlossenen Gemeinden und in den eingegliederten Gebieten rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne, entsprechende nach § 173 des Bundesbaugesetzes übergeleitete und nicht außer Kraft getretene alte Pläne sowie Satzungen gemäß §§ 16, 25 und 26 des Bundesbaugesetzes und § 103 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vorhanden sind, bleiben sie vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung durch die neuen Gemeinden, längstens jedoch bis zum Ablauf der für ihre Geltung bestimmten Frist, in Kraft.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1969 S. 286.

Fn2

§ 10 Abs. 5 ist in die bestehenden Bestimmungen aufgenommen worden.

Fn3

SGV. NW. 301.