Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
10 / 12 |
§ 10 (Fn 2)
(1) Die Gemeinde Attendorn wird dem Amtsgericht Attendorn, die Gemeinden Finnentrop und Lennestadt werden dem Amtsgericht Lennestadt, die Gemeinden Drolshagen, Olpe und Wenden werden dem Amtsgericht Olpe zugeordnet.
(2) Die Gemeinde Kirchhundem wird ab 1. Januar 1970 dem Amtsgericht Lennestadt zugeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt verbleiben
a) ihre Gebietsteile, die bisher zu den Gemeinden Rahrbach und Kirchveischede gehörten, im Bezirk des Amtsgerichts Lennestadt,
b) ihre übrigen Gebietsteile im Bezirk des Amtsgerichts Kirchhundem.
(3) Die Gemeinde Lenne wird ab 1. Januar 1970 dem Amtsgericht Lennestadt zugeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt gehört sie zum Bezirk des Amtsgerichts Kirchhundem.
(4) Das Amtsgericht Kirchhundem wird mit Ablauf des 31. Dezember 1969 aufgehoben.
(5) Das Gesetz über die Gliederung und die Bezirke der ordentlichen Gerichte vom 7. November 1961 (GV. NW. S. 331) (Fn 3), geändert durch § 15 des Gesetzes zur Neugliederung des Landkreises Unna vom 19. Dezember 1967 (GV. NW. S. 270), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nr. 16 Buchstabe d) wird die Ortsbezeichnung ,,Grevenbrück" durch ,,Lennestadt" ersetzt,
2. in § 3 Nr. 16 wird ,,f) Kirchhundem" mit Wirkung vom 1. Januar 1970 gestrichen.
Fn1 | GV. NW. 1969 S. 286. |
§ 10 Abs. 5 ist in die bestehenden Bestimmungen aufgenommen worden. |
|
SGV. NW. 301. |