Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.11.2024
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§ 11
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Amtsverwaltungen Drolshagen und Wenden und bei der Stadt- und Amtsverwaltung Olpe bestehenden Personalräte bleiben bis zur Neuwahl der Personalräte als Personalvertretungen der Bediensteten der neuen Gemeinden Drolshagen, Wenden und Olpe im Amt.
(2) In den übrigen neuen Gemeinden üben vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Neuwahl der Personalräte die diesen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) zukommenden Befugnisse und Pflichten Personalkommissionen aus. Diese bestehen
a) in der neuen Stadt Attendorn aus je einem Mitglied der Gruppen, die in den Personalräten der Stadtverwaltung Attendorn, der Amtsverwaltung Attendorn und der Amtsverwaltung Serkenrode vertreten sind,
b) in der neuen Gemeinde Finnentrop aus je einem Mitglied der Gruppen, die in den Personalräten der Amtsverwaltungen Attendorn und Serkenrode vertreten sind,
c) in der Stadt Lennestadt und der neuen Gemeinde Kirchhundem aus je einem Mitglied der Personalräte der Amtsverwaltungen Bilstein und Kirchhundem.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Für die Wahl der Mitglieder und der Stellvertreter gilt § 31 Abs. 1 Satz 3 LPVG entsprechend.
(3) Auf die Geschäftsführung der Personalkommissionen finden die §§ 31 bis 43 LPVG entsprechende Anwendung, in den neuen Gemeinden Kirchhundem und Lennestadt jedoch mit der Maßgabe, daß alle Angelegenheiten als gemeinsame Angelegenheiten gelten.
(4) Der Wahlvorstand für die Neuwahl der Personalvertretungen ist spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen. Die Neuwahl ist erst durchzuführen, wenn alle Bediensteten der aufgelösten Ämter in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übernommen sind.
Fn1 | GV. NW. 1969 S. 286. |
§ 10 Abs. 5 ist in die bestehenden Bestimmungen aufgenommen worden. |
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SGV. NW. 301. |