Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Besonderer öffentlicher Bedarf

Das für Gesundheit zuständige Ministerium, im Folgenden Ministerium genannt, stellt unter Berücksichtigung der Prognoserechnungen der Kassenärztlichen Vereinigungen den besonderen öffentlichen Bedarf gemäß § 3 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen fest, gibt ihn im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt und überprüft ihn in regelmäßigen Abständen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln dem Ministerium jährlich Prognoserechnungen auf Grundlage der voraussichtlichen Entwicklung der Einwohner- und Arztzahlen und der aktuellen hausärztlichen Altersstruktur.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2019 (GV. NRW. S. 122).