Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 14.12.2024

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§ 2
Geltungsbereich

(1) Das Nationale Naturmonument umfasst den 30 Hektar großen, das Höhlensystem einschließenden, verkarsteten und bis über 60 Meter überdeckten Riffkörper.

(2) Die maßgeblichen Grenzen des Nationalen Naturmonuments werden in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 (Anlage 1) und einer Detailkarte im Maßstab 1 : 5 000 (Anlage 2) durch eine schwarze Linie mit einfachen, senkrecht aufstehenden Strichen nach innen zum Schutzgebiet hin gekennzeichnet. Die Karten und ein Flurstücksverzeichnis (Anlage 3) sind als Anlagen Bestandteile dieser Verordnung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. März 2019 (GV. NRW. S. 160).