Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 4
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele

(1) Im Nationalen Naturmonument

1. ist die Seltenheit, Eigenart und Schönheit des Höhlensystems für nachfolgende Generationen durch geeignete Maßnahmen zu erhalten und zu entwickeln,

2. sind alle Maßnahmen so durchzuführen, dass das Höhlensystem in seiner geohistorisch gewachsenen Form einschließlich seines unbelebten Inventars erhalten und sein Erlebniswert sowie sein Erscheinungsbild dauerhaft gesichert wird,

3. ist bei der Nutzung, Pflege und Entwicklung des Höhlensystems seine Funktion als Lebensraum für die Arten im Sinn des § 3 Absatz 2 Nummer 3 zu wahren,

4. ist bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten, der Umwelt- und Geschichtsbildung, sowie bei den Maßnahmen zur Erlebbarkeit des Nationalen Naturmonuments zu gewährleisten, dass sie mit den in § 3 formulierten Schutzzwecken vereinbar sind und

5. ist das besondere Höhlenklima zu erhalten.

(2) Die untere Naturschutzbehörde bestimmt die erforderlichen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung und legt ein Konzept für ein Monitoring fest.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. März 2019 (GV. NRW. S. 160).