Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

5 / 10

§ 5
Verbote

Es sind alle Handlungen verboten, die den Schutzzweck des Nationalen Naturmonuments beeinträchtigen oder zu einer Zerstörung oder Beschädigung desselben oder seiner Bestandteile führen können.

Verboten ist insbesondere,

1. die Felssubstanz der Höhlen zu zerstören, zu beschädigen, zu entnehmen oder das Erscheinungsbild der Höhlen in jedweder Weise zu verändern,

2. das Höhleninventar oder Teile von ihm, insbesondere Tropfsteine und Fossilien, zu zerstören, zu beschädigen, zu berühren, zu entnehmen oder in jedweder anderen Weise sein Erscheinungsbild zu verändern,

3. wild lebende Tiere, insbesondere Tiere im Sinn des § 3 Absatz 2 Nummer 3, einschließlich all ihrer Entwicklungsstadien zu töten, zu verletzen, erheblich zu stören oder zu entnehmen,

4. das Höhlenklima zu verändern,

5. die Höhle außerhalb von mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmten, geführten Veranstaltungen oder kurtherapeutischen Anwendungen zu betreten,

6. das für den Kurbetrieb und die Führungen abgenommene Betriebswegenetz zu verlassen,

7. das Hinterlassen von Abfällen,

8. das Anlegen oder Mitführen offenen Feuers und offenen Lichts,

9. der Verzehr von Nahrungsmitteln,

10. das Anlegen oder Errichten von Wegen oder Einrichtungen, die Änderung bestehender Wege sowie die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen, unter anderem die Errichtung stationärer und mobiler Einrichtungen, das Anlegen weiterer Öffnungen oder Zugänge zum Höhlensystem,

11. Maßnahmen durchzuführen, welche die Grundwassersituation oder die Funktion der Quellaustritte des Höhlensystems verändern,

12. das Einbringen von nicht autochthonem Gesteins- oder Bodenmaterial.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. März 2019 (GV. NRW. S. 160).