Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.9.2024
8 / 10 |
§ 8
Verhältnis zu anderen Schutzvorschriften
(1) Das Nationale Naturmonument ist zugleich Bestandteil des im Landschaftsplan „Raum Ennepetal / Gevelsberg / Schwelm“ im Jahr 2001 festgesetzten Naturschutzgebietes „Kluterthöhle und Bismarckhöhle“.
(2) Die Regelungen der in Absatz 1 genannten Unterschutzstellung bleiben unberührt.
In Kraft getreten am 13. März 2019 (GV. NRW. S. 160). |