Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.3.2023
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§ 3
Folgende Gebietsänderungsverträge werden bestätigt:
1. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Drensteinfurt und den Gemeinden Kirchspiel Drensteinfurt und Walstedde vom 20. Februar 1969 mit der Maßgabe, daß rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne (§ 4 Abs. 3) vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung durch den Rat der Stadt Drensteinfurt übergeleitet werden und § 7 Abs. 2 nur im Rahmen sinnvoller Entwicklung der Stadt Drensteinfurt Anwendung findet. [Anlage 1 (Fn 1)]
2. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Lüdinghausen und der Gemeinde Lüdinghausen-Land vom 28. Juni 1968 mit folgenden Maßgaben: [Anlage 2 (Fn 1)]
a) Der Schulverband zwischen der Stadt Lüdinghausen und der Gemeinde Lüdinghausen-Land ist aufgelöst.
b) § 2 Abs. 2 wird dahin ergänzt, daß die näheren Einzelheiten über die Bildung und die Befugnisse des Bezirksausschusses durch die Hauptsatzung bestimmt werden.
c) § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,Im übrigen gilt das Ortsrecht der Gemeinde Lüdinghausen-Land weiter und tritt sechs Monate nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes außer Kraft. Von diesem Zeitpunkt an gilt in vollem Umfange das Ortsrecht der Stadt Lüdinghausen."
d) § 7 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung.
e) Der Gebietsänderungsvertrag tritt gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft.
Fn1 | GV. NW. 1969 S. 355. |