Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10

(1) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden, Niederzier und Oberzier vom 26. Juni 1968 wird mit den Maßgaben bestätigt, daß § 2 Satz 1 des Gebietsänderungsvertrages keine Anwendung findet und in § 7 das Wort ,,oder" durch das Wort ,,und" ersetzt wird. [Anlage 1 (Fn 1)]

(2) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Geich-Obergeich, Merode und Schlich-D'horn vom 12. August 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 2 (Fn 1)]

1. Der Gebietsänderungsvertrag gilt nicht für die Gemeinde Geich-Obergeich.

2. Die Vereinbarungen bezüglich der Auflösung des Amtes Echtz und der Zweckverbände finden keine Anwendung.

(3) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Ellen. Girbelsrath, Golzheim, Merzenich und Morschenich vom 19. August 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 3 (Fn 1)]

1. Dieser Vertrag gilt nicht für die Gemeinde Ellen.

2. § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 finden keine Anwendung.

(4) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Froitzheim, Ginnick, Jakobwüllesheim, Kelz, Soller und Vettweiß vom 19. September 1968 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß § 4 Abs. 3 Satz 3 keine Anwendung findet. [Anlage 4 (Fn 1)]

(5) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Disternich, Gladbach, Lüxheim, Müddersheim und Sievernich vom 22. August 1968 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß § 1 Abs. 2 Satz 1 keine Anwendung findet. [Anlage 5 (Fn 1)]

(6) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Füssenich und Juntersdorf vom 28. August 1968 und die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Düren vom 20. Februar 1969 über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinde Geich mit den Gemeinden Füssenich und Juntersdorf werden bestätigt. [Anlage 6, 6 a (Fn 1)]

(7) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Berzbuir-Kufferath und Lendersdorf-Krauthausen vom 31. Juli 1968 wird bestätigt. [Anlage 7 (Fn 1)]

(8) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Bogheim, Boich-Leversbach, Drove, Kreuzau, Stockheim, Thum, Üdingen und Winden vom 12. September 1968 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß § 9 Satz 5 keine Anwendung findet. [Anlage 8 (Fn 1)]

(9) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Bergstein, Brandenberg, Gey, Großhau, Hürtgen, Kleinhau und Straß vom 10. September 1968 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß § 3 Abs. 3 und § 7 keine Anwendung finden. [Anlage 9 (Fn 1)]

(10) Die Gebietsänderungsverträge werden außerdem mit folgenden Maßgaben bestätigt:

1. Die Vereinbarungen und die Regelungen über die Ernennung der Ortsvorsteher und ihrer Stellvertreter zu Ehrenbeamten oder zu ehrenamtlich Tätigen finden keine Anwendung.

2. Die Vereinbarungen zur Übernahme von Wappen, Siegeln oder Flaggen von einer bisherigen Gemeinde finden keine Anwendung.

3. Bauleitpläne werden nur übergeleitet, soweit es sich um rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne handelt.

4. Die Regelungen über die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus den Gebietsänderungsverträgen entfallen.

5. Die Frist für das Außerkrafttreten des bisherigen Ortsrechts wird auf zwölf Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes festgesetzt.

6. Soweit Vereinbarungen über die Zweckbindung von Rücklagen getroffen sind, sollen die Rücklagen nach Möglichkeit im Rahmen der bisherigen Zweckbestimmung in den jeweiligen Ortschaften verwandt werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1969 S. 372, ber. S. 578.