Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 12

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Amtsverwaltungen Blankenheim, Hellenthal und Kall bestehenden Personalvertretungen bleiben bis zur Neuwahl der Personalvertretung als Personalvertretung der Bediensteten der neuen Gemeinden Blankenheim, Hellenthal und Kall im Amt.

(2) In den übrigen neuen Gemeinden üben vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Neuwahl der Personalvertretungen die diesen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) vom 28. Mai 1958 (GV. NW. S. 209) (Fn 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1966 (GV. NW. S. 305) zukommenden Befugnisse und Pflichten Personalkommissionen aus. Sie bestehen aus je einem Mitglied des Personalrats

a) der zu der neuen Gemeinde ganz oder teilweise zusammengeschlossenen bisherigen Gemeinden und

b) der aufgelösten Ämter, wenn Aufgaben dieser Körperschaft ganz oder teilweise auf die neue Gemeinde übergehen.

Für die Wahl der Mitglieder gilt § 31 Abs. 2 Satz 1 LPVG entsprechend.

(3) Auf die Geschäftsführung der Personalkommissionen finden die §§ 31 bis 43 LPVG entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß alle Angelegenheiten als gemeinsame Angelegenheiten gelten.

(4) Der Wahlvorstand für die Neuwahl der Personalvertretungen ist spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1969 S. 383.