Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 10

(1) Die Gebietsänderungsverträge zwischen den Gemeinden Hörste und Kachtenhausen und der Stadt Lage vom 19. November 1968, die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde in Detmold über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Stadt Lage mit den Gemeinden Billinghausen, Ehrentrup, Hagen, Hardissen, Hedderhagen, Heiden, Heßloh, Hörstmar, Müssen, Ohrsen, Pottenhausen, Trophagen, Waddenhausen und Wissentrup vom 9. Dezember 1963 und die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Detmold über die Einzelheiten der Eingliederung der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Kachtenhausen, Kreis Lemgo, in die Stadt Oerlinghausen, Kreis Lemgo, und über die Einzelheiten der Eingliederung der Gemeinde Kachtenhausen aus dem Kreis Lemgo in den Kreis Detmold und in die neue Stadt Lage vom 26. September 1969 werden bestätigt, [Anlage 1 a, 1 b, 1 c, 1 d (Fn 2)

der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Hörste und der Stadt Lage mit der Maßgabe, daß sich der Umfang der Gebietsänderung aus § 1 des Gesetzes ergibt und daß das nach § 8 des Vertrages in Hörste einzurichtende Verkehrsamt durch den Rat der Stadt Lage nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst werden kann,

die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde in Detmold mit der Maßgabe, daß sie sich nicht auf die Gemeinden Hörstmar und Trophagen erstrecken.

(2) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Barkhausen, Bentrup, Brokhausen, Cappel, Dehlentrup, Hakedahl, Hidessen, Jerxen-Orbke, Leistrup-Meiersfeld, Mosebeck, Niederschönhagen, Nienhagen, Oberschönhagen, Oettern-Bremke, Pivitsheide V. H., Remmighausen, Schönemark, Spork-Eichholz, Vahlhausen bei Detmold und der Stadt Detmold vom 19. November 1968, die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde in Detmold über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Stadt Detmold mit den Gemeinden Berlebeck, Heidenoldendorf, Heiligenkirchen, Hornoldendorf, Niewald und Pivitsheide V. L. vom 9. Dezember 1968 und die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Detmold über die Einzelheiten der Eingliederung der Gemeinde Loßbruch aus dem Landkreis Lemgo in den Landkreis Detmold und in die neue Stadt Detmold vom 12. Dezember 1968 werden bestätigt, [Anlage 2 a, 2 b, 2 c (Fn 2)]

der Gebietsänderungsvertrag mit der Maßgabe, daß sich der Umfang der Gebietsänderung aus § 2 des Gesetzes ergibt, daß in § 3 Nr. 2 die Schulverbände Bentrup-Loßbruch und Heiligenkirchen-Hornoldendorf, der Feuerlöschverband Heidenoldendorf und der Freibadzweckverband, in § 3 Nr. 3 der Schulverband Cappel, der Feuerlöschverband Cappel und der Friedhofskapellenverband Cappel entfallen und § 11 Nr. 4 Satz 2, Nr. 5, 6 und § 12 Nr. 4 keine Anwendung finden. Über die Beibehaltung der Verwaltungsnebenstellen nach § 14 und die Ausdehnung des Schlachthofzwanges nach § 15 Abs. 4 auf die Außenbereiche der Stadt Detmold entscheidet nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Rat der Stadt Detmold.

Im übrigen trifft die Hauptsatzung der Stadt Detmold nach § 13 der Gemeindeordnung die näheren Vorschriften über die Befugnisse des Ortsausschusses und seines Vorsitzenden.

(3) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde in Detmold über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Stadt Blomberg mit den Gemeinden Altendonop, Borkhausen, Brüntrup, Cappel, Dalborn, Donop, Eschenbruch, Großenmarpe, Herrentrup, Höntrup, Istrup, Kleinenmarpe, Maspe, Mossenberg-Wöhren, Reelkirchen, Siebenhöfen, Tintrup und Wellentrup vom 9. Dezember 1968 werden bestätigt. [Anlage 3 (Fn 2)]

(4) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Schlangen, Kohlstädt und Oesterholz-Haustenbeck vom 27. Dezember 1968 wird bestätigt. [Anlage 4 (Fn 2)]

(5) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde in Detmold über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Stadt Horn mit den Gemeinden Bad Meinberg, Belle, Bellenberg, Billerbeck, Fromhausen, Heesten, Holzhausen-Externsteine, Leopoldstal, Oberschönhagen, Schmedissen, Vahlhausen bei Horn, Veldrom und Wehren vom 9. Dezember 1968 und die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Detmold über die Einzelheiten der Einbeziehung der Gemeinde Kempenfeldrom (Amt Steinheim, Landkreis Höxter) in den Zusammenschluß dieser Gemeinden und der Eingliederung der Stadt Bad Meinberg-Horn in den Landkreis Detmold vom 21. Juli 1969 werden bestätigt. [Anlage 5 a, 5 b (Fn 2)]

(6) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Schieder, Brakelsiek, Wöbbel und Siekholz vom 29. November 1968 und die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde in Detmold über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Stadt Schwalenberg und der Gemeinden Ruensiek und Lothe in die neue Stadt Schieder-Schwalenberg vom 9. Dezember 1968 werden bestätigt, [Anlage 6 a, 6 b (Fn 2)]

der Gebietsänderungsvertrag mit der Maßgabe, daß §§ 3, 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 keine Anwendung finden und die Hauptsatzung nach § 13 der Gemeindeordnung die näheren Vorschriften über die Befugnisse des Ortsausschusses und seines Vorsitzenden trifft.

(7) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Elbrinxen, Falkenhagen, Hummersen, Köterberg, Niese, Sabbenhausen, Wörderfeld, Harzberg und Lügde vom 24. März 1969 und die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Detmold über die Einzelheiten der Eingliederung der Stadt Lügde und der Gemeinde Harzberg aus dem Landkreis Höxter in den Landkreis Detmold sowie der Gemeinde Rischenau in die neue Stadt Lügde vom 10. April 1969 in der Fassung vom 14. Oktober 1969 werden bestätigt, [Anlage 7 a, 7 b (Fn 2)]

der Gebietsänderungsvertrag mit der Maßgabe, daß der Vertrag für die Gemeinde Rischenau nicht gilt und die Hauptsatzung nach § 13 der Gemeindeordnung die näheren Vorschriften über die Befugnisse des Ortsausschusses und seines Vorsitzenden trifft.

(8) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Trophagen und der Stadt Lemgo vom 9./25. Januar 1969, der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Hörstmar und der Stadt Lemgo vom 2./7. Januar 1969 und die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Detmold über die Einzelheiten der Eingliederung der Gemeinden Hörstmar und Trophagen aus dem Landkreis Detmold in den Landkreis Lemgo und in die Stadt Lemgo und der Eingliederung der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Bentrup aus dem Landkreis Detmold in den Landkreis Lemgo und in die Stadt Lemgo vom 5. Februar 1969 werden bestätigt, [Anlage 8 a, 8 b, 8 c, 8 d (Fn 2)]

der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Lemgo und der Gemeinde Trophagen mit der Maßgabe, daß die §§ 8 und 9 keine Anwendung finden,

der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Lemgo und der Gemeinde Hörstmar mit der Maßgabe, daß die §§ 8 und 9 keine Anwendung finden und die Vorschriften der §§ 10 und 11 nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Rat der Stadt Lemgo aufgehoben werden können, beide Gebietsänderungsverträge mit der Maßgabe, daß die Hauptsatzung der Stadt Lemgo nach § 13 der Gemeindeordnung die näheren Vorschriften über die Befugnisse des Ortsausschusses und seines Vorsitzenden trifft.

(9) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde in Detmold über die Einzelheiten der Eingliederung von im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteilen der Gemeinden Hörste und Pivitsheide V. L. in die Gemeinde Augustdorf vom 9. Dezember 1968 werden bestätigt. [Anlage 9 (Fn 2)]

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1969 S. 799, geändert durch Gesetz v. 15. 12. 1970 (GV. NW. S. 764).

Fn2

GV. NW. 1969 S. 799.

Fn3

§ 12 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

§ 13 Abs. 2 ist in die bestehenden Bestimmungen aufgenommen worden.

Fn5

§ 13 a eingefügt durch Gesetz v. 15. 12. 1970 (GV. NW. S. 764); in Kraft getreten am 24. Dezember 1970.